Satzung des Fördervereins derEnergiewissenschaften EUM/EnWi e. V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Förderverein der Energiewissenschaften EUM/EnWi". Er ist in das Vereinsregister eingetragen und trägt den Zusatz e.V.
§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Volksbildung, sowie des Umweltschutzes und der Völkerverständigung. Insbesondere soll die Arbeit des Masterstudienganges „Energie- und Umweltmanagement“ (EUM) an der Europa-Universität Flensburg und des
Bachelorstudienganges „Energiewissenschaften“ an der Hochschule Flensburg finanziell unterstützt werden. Soweit es die finanziellen Mittel des Vereins zulassen, soll auch ein weiterer Ausbau der Aktivitäten der Studiengänge gefördert werden. Gleichzeitig soll die Arbeit der Fachschaften und die Vernetzung der Absolvent*innen der Studiengänge „Energie- und Umweltmanagement“ (Master einschließlich der ehemaligen Diplom- und
Bachelorstudiengänge) sowie des Bachelorstudienganges „Energiewissenschaften“ unterstützt werden.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch finanzielle Zuschüsse für die betreffenden Studiengänge und die Vernetzung der Student*innen. Dazu können durch den Verein nach Erfüllen bestimmter Kriterien befristete Stipendien an Student*innen der Studiengänge „Energie- und Umweltmanagement“ sowie „Energiewissenschaften“ sowie Promotionsstudent*innen, die inhaltlichden Studiengängen zuzuordnen sind, vergeben werden. Die Auswahl der Stipendiat*innen obliegt einem vom Vorstand für jeweils eine Antragsrunde zu bestimmenden Gremium. Das Gremium besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Fördervereins.
Weiter ist der Förderverein ein Forum für seine Mitglieder, aus dem heraus wissenschaftliche Vorträge, gemeinsame wissenschaftliche Tagungen und Diskussionen organisiert werden. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar - gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung und auf Basis einer vertraglichen Vereinbarung an Dritte vergeben. Empfänger können auch Mitglieder des Vereins sein.
§ 6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Erwerb und Ausübung der Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern (Mitgliedstypen).
Aktive Mitglieder können Personen werden, die Student*innen, wissenschaftliche Mitarbeiter*innen, Hochschullehrer*innen und Lehrbeauftragte der Studiengänge „Energie- und Umweltmanagement“ (Bachelor, Master und Diplom) sowie „Energiewissenschaften“ (Bachelor) an der Hochschule oder der Europa-Universität Flensburg sind oder waren.
Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die die Vereinsziele unterstützen möchten. Fördermitglieder sind nicht stimm- und wahlberechtigt.
Zu Ehrenmitgliedern können Personen von der Mitgliederversammlung berufen werden, die sich um die Satzungszwecke in hervorragender Weise verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder haben alle Rechte und Pflichten eines aktiven Mitgliedes, sind jedoch von der Pflicht zur Beitragszahlung befreit.
Mitglieder dürfen nicht an Entscheidungen mitwirken, die sie finanziell begünstigen könnten.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich oder auf elektronischem Wege zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung erfolgt schriftlich und bedarf keiner Begründung. Gegen die Ablehnung steht dem*der Bewerber*in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet. Die Berufung muss unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe von Gründe
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 9 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Mitgliedsbeiträge dienen der Finanzierung des Vereinszwecks. Die Beiträge zwischen aktiven Mitgliedern und Fördermitgliedern werden unterschieden. Eine Empfehlung über die Staffelung der Mitgliedsbeiträge aktiver Mitgliedern im Studium und aktiver Mitglieder im Berufsleben wird in der Gebührenordnung festgeschrieben. Ebenfalls werden die Mindestbeiträge für aktive und für Fördermitglieder in der Gebührenordnung festgeschrieben. Über die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung jeweils bei der ersten ordentlichen Sitzung eines jeden Geschäftsjahres.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, die Kassenprüfer und der Beirat.
§ 11 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
- Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vierzehn Tagen schriftlich oder auf elektronischem Wege unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
- Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Vorstand
Der Vorstand im Sinn des §26 BGB besteht mindestens aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in. Zusätzlich können ein/eine 3. Vorsitzende/r sowie ein/eine Schriftführer/in gewählt werden. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und ist verantwortlich für ihre Umsetzung. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte, verwaltet das Vereinsvermögen und erstellt (im Zuge der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung jedes Jahres) einen Haushaltsplan für jedes Geschäftsjahr. Der Vorstand ist verantwortlich für die Buchführung, die Erstellung des Jahresberichts sowie die Vorbereitung der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit der bei einer Vorstandssitzung anwesenden (mind. drei) Mitglieder des Vorstands. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des/der ersten Vorsitzenden. Rechtsgeschäfte ab einem Geschäftswert von 2000 € sind für den Verein nur verbindlich, wenn sie mit Zustimmung der Mitgliederversammlung abgeschlossen wurden.
Der/die 1.Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Im Jahr 2011 wird der/die 1.Vorsitzende für die Dauer eines Jahres gewählt. Die Wahlen dieser beiden Ämter finden um ein Jahr versetzt statt. Der/die 2. und 3. Vorsitzende sowie der/die Schriftführer/in werden für die Dauer von einem Jahr gewählt.
Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, wird für die verbleibende Dauer der Amtsperiode von der Mitgliederversammlung nachgewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der aktiven Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung berechtigt.
In Anbetracht der erheblichen vom Verein zu verwaltenden Mittel und dem gegebenen Haftungsrecht für Vereinsvorstände in Deutschland ist für den Vorstand eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen.
§ 13 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer/innen. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.
§ 14 Beirat
Der Beirat besteht aus Mitgliedern des Vereins, die sich besonders um die Satzungszwecke verdient gemacht haben. Die Mitglieder des Beirats müssen von mindestens zwei aktiven Mitgliedern vorgeschlagen werden und werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf unbestimmte Zeit benannt. Die Mitgliederversammlung kann jedes zum Beirat ernanntes Mitglied mit einfacher Mehrheit wieder aus dem Beirat abberufen.
Der Beirat kann zu Vorstandssitzungen eingeladen werden. Er ist zu Mitgliederversammlungen einzuladen. Ihm kommt eine beratende Funktion zu. Der Beirat sollte besonders vor Entscheidungen großer Tragweite gehört werden.
§ 15 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die durch die letzte stattfindende Mitgliederversammlung zu bestimmen ist/sind. Das Vereinsvermögen ist sodann unmittelbar und ausschließlich für die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Volksbildung, sowie des Umweltschutzes und der Völkerverständigung zu verwenden.
Das ganze gibt es auch als PDF zum Download.
Stand: Januar 2021